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Irgendwann trägt die Pflege zu Hause nicht mehr, weil der Bedarf wächst oder die Kräfte im Haushalt nachlassen. Dann ändert sich die Frage: nicht mehr, wie das Haus zur Pflege passt, sondern wie es geordnet wird, wenn jemand auszieht. Die Reihenfolge der Schritte zählt dabei mehr als ihr Tempo.
Ein Verkauf, der vor dem Umzug abgeschlossen ist, lässt keinen Weg zurück, falls der neue Ort nicht passt. Sinnvoll ist deshalb, zuerst zu klären, wo und wie die Pflege weitergeht, und das Haus bis dahin zu behalten. Bei der Suche hilft die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse, die „individuelle Beratung und Hilfestellung“ bei der Auswahl von Hilfsangeboten leistet (§ 7a Abs. 1 SGB XI).
Solange die pflegebedürftige Person selbst oder ihr nicht getrennt lebender Ehe- oder Lebenspartner im Haus wohnt, kann ein angemessenes Haus bei der Sozialhilfe außer Ansatz bleiben, wenn es nach ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll (§ 90 Abs. 2 Nr. 8, § 19 Abs. 3 SGB XII). Zieht die Eigentümerin oder der Eigentümer dauerhaft aus und wohnt niemand aus diesem Kreis mehr dort, kann dieser Schutz entfallen. Wie es in Ihrem Fall steht, entscheidet der Sozialhilfeträger.
Bleibt das Haus bei der Sozialhilfe außen vor, kann die Frage nach dem Erbfall wiederkehren: Der Sozialhilfeträger kann von den Erben Ersatz für Sozialhilfe aus den zehn Jahren davor verlangen, begrenzt auf den Wert des Nachlasses (§ 102 Abs. 1 und 2 SGB XII). Unabhängig davon verursacht ein leeres Haus laufende Kosten für Heizung, Versicherung, Grundsteuer und Instandhaltung.
Steht der neue Pflegeort fest, lässt sich der Verkauf in Schritte ordnen, die aufeinander aufbauen. Jeder Schritt kann warten, bis der vorherige erledigt ist.
Oft zieht nur einer von zwei Partnern in ein Heim, und der andere bleibt im gemeinsamen Haus. Dann geht es weniger um einen Verkauf als um die Frage, ob das Haus für eine Person allein zu groß, zu teuer oder zu mühsam wird. Eine Wertermittlung hilft, diese Frage mit Zahlen zu besprechen, wann immer sie sich stellt.
Stand: Oktober 2026
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 7a SGB XI · § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII · § 19 Abs. 3 SGB XII · § 102 SGB XII
Häufige Fragen
Ja, auch das ist ein Weg: Mieteinnahmen können die laufenden Kosten decken, ohne dass das Haus verkauft wird. Als Vermieter übernehmen Sie allerdings Pflichten, von Reparaturen bis zur Nebenkostenabrechnung. Wie Mieteinnahmen bei der Sozialhilfe berücksichtigt werden, klärt der Sozialhilfeträger; vorab berät die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse.