Wird geladen …
Wird geladen …
Newsletter
Ausgewählte Angebote aus unserer Vermittlung und fundierte Immobilien-Tipps. Jederzeit abbestellbar.
Wenn in Ihrem Haus jemand gepflegt wird, muss das Haus mehr leisten als zuvor: kurze Wege, ein erreichbares Bad, Platz für Hilfsmittel und für die Menschen, die helfen. Ob Sie bleiben, umbauen oder verkaufen, lässt sich in einer Reihenfolge klären, in der jeder Schritt den nächsten vorbereitet. Diese Seiten ordnen die Schritte; die Entscheidung treffen Sie gemeinsam mit den Menschen, mit denen Sie zusammenleben.
Am Anfang steht die Pflege selbst: welche Hilfe in den kommenden Monaten nötig sein wird und wer sie leistet. Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Haus dazu passt, mit einem Umbau passend wird oder ob ein anderer Wohnort die Pflege besser trägt. Der Verkauf steht am Ende dieser Reihenfolge, nicht an ihrem Anfang.
Ob ein Haus für die Pflege taugt, entscheidet sich oft an wenigen Stellen: am Schlafzimmer im Obergeschoss, an der Stufe vor der Dusche, an zu schmalen Türen. Manches lässt sich mit Hilfsmitteln lösen, anderes nur mit einem Umbau. Bei manchen Häusern ist beides nicht sinnvoll, und auch das ist ein Ergebnis.
Für Umbauten kann die Pflegekasse Zuschüsse gewähren, „für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen“ (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Voraussetzung ist, dass dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Je Maßnahme dürfen die Zuschüsse 4.180 Euro nicht übersteigen; ob ein Umbau bezuschusst wird, entscheidet die Pflegekasse.
Manchmal zeigt die Prüfung, dass ein Umbau mehr kostet, als er dem Alltag bringt, oder dass eine Wohnung mit Aufzug, betreutes Wohnen oder ein Pflegeplatz besser trägt. Dann ist der Verkauf eine Möglichkeit unter mehreren, die Sie gegen die anderen abwägen können. In diese Abwägung gehören der Wert des Hauses und die Kosten der Pflege an einem anderen Ort.
Wir sind Immobilienmakler: Wir ermitteln, was das Haus am Markt wert ist, und verkaufen es, wenn Sie sich dafür entscheiden. Zu Pflegeleistungen und Sozialhilfe beraten wir nicht. Ihren Einzelfall klären die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI), ein Pflegestützpunkt (§ 7c SGB XI), eine Verbraucherzentrale oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Stand: Oktober 2026
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 7a SGB XI · § 7c SGB XI · § 40 Abs. 4 SGB XI · § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII · § 19 Abs. 3 SGB XII · § 102 SGB XII · § 93 Abs. 1 SGB XII · § 528 Abs. 1 BGB · § 529 Abs. 1 BGB
Häufige Fragen
Solange noch nichts drängt: wenn sich abzeichnet, dass der Pflegebedarf wächst, aber alle im Haushalt noch mitreden können. Wer dann Wert und Möglichkeiten kennt, hat für spätere Entscheidungen eine Grundlage, die nicht unter Zeitdruck entstanden ist.
Das Gesetz nennt Voraussetzungen, unter denen die Sozialhilfe nicht vom Einsatz eines Hauses abhängig gemacht werden darf: Das Haus muss angemessen sein und von der hilfesuchenden Person oder ihrem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner bewohnt werden, und nach ihrem Tod soll es von Angehörigen bewohnt werden (§ 90 Abs. 2 Nr. 8, § 19 Abs. 3 SGB XII). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Sozialhilfeträger im Einzelfall. Auch wo ein Haus nicht eingesetzt werden muss, können Erben später verpflichtet sein, Kosten der Sozialhilfe aus den zehn Jahren vor dem Erbfall aus dem Nachlass zu ersetzen (§ 102 SGB XII).
Wer etwas verschenkt und danach seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, darf das Geschenk unter Umständen zurückfordern (§ 528 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist das unter anderem, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit „seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind“ (§ 529 Abs. 1 BGB). Den Anspruch kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten (§ 93 Abs. 1 SGB XII); was das für Ihre Familie bedeutet, klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.